Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes als Heilpraktiker
Um den Beruf des Heilpraktikers ausüben zu dürfen, müssen neben einer bestandenen Prüfung einige Grundvoraussetzungen erfüllt werden. Ein Heilpraktiker trägt immerhin fast die gleichen Verantwortungen wie ein Schulmediziner.
Obwohl in ganz Deutschland eine weitestgehend einheitliche Regelung besteht, gibt es doch in den einzelnen Bundesländern kleinere Abweichungen. Somit sollten sich alle, die eine Ausbildung zum Heilpraktiker anstreben, insbesondere hinsichtlich der Prüfungsrichtlinien im eigenen Bundesland kundig machen. Detaillierte Auskunft erteilt das Ministerium für Familie, Gesundheit und Soziales.
Heilpraktiker und Heilpraktiker für Psychotherapie
Interessierte können die Ausbildung zum Heilpraktiker ins Auge fassen, die eine Art Vollausbildung darstellt. Demgegenüber steht der Heilpraktiker für Psychotherapie (Abkürzung = HPG), der nach erfolgreich abgeschlossener Prüfung allerdings hinsichtlich Behandlungen und Therapien lediglich eingeschränkt – nämlich rein auf psychotherapeutischem Gebiet – praktizieren darf.
Gesetze – Bestimmungen – zuständige Behören
Das Heilpraktikergesetz besteht bereits seit 1939. Zusammen mit der Durchführungsverordnung des jeweiligen Bundeslandes regelt es die Bestimmungen des Heilpraktikerberufes. Heilpraktikergesetz und Durchführungsverordnung dienen somit als Gesetzesgrundlagen. Die Prüfungen werden normalerweise an den regionalen Gesundheitsämtern abgehalten. Die Anträge zwecks Prüfungszulassung sind entweder an die Untere Verwaltungsbehörde oder das örtliche Gesundheitsamt zu richten.
Nachweise und Voraussetzungen
Welche Nachweise und Voraussetzungen verlangt werden, unterscheidet sich je nach Bundesland. In der Regel wird ein kurzer Lebenslauf benötigt. Zudem muss das 25. Lebensjahr vollendet sein. Neben Personalausweis und Abschlusszeugnis der Hauptschule oder einer höheren Schule, wird immer auch ein ärztliches Attest benötigt.
Dies dient als Bescheinigung darüber, dass der Antragsteller gesundheitlich in der Lage ist, die Tätigkeit des Heilpraktikers auszuüben. Dieses Attest darf nicht älter sein als drei Monate. Letzteres gilt auch für das polizeiliche Führungszeugnis, das ebenfalls verlangt werden kann.
Inhalte, Abläufe und Termine der Heilpraktikerprüfung
Wer einen Antrag zur Prüfung als Heilpraktiker für Psychotherapie stellen möchte, sollte Nachweise beziehungsweise Bescheinigungen über bereits erfolgte Weiterbildungsmaßnahmen und Berufserfahrung – sofern vorhanden – beilegen.
Seit im Jahre 1992 die Überprüfungen und Inhalte mittels Leitlinien seitens der Bundesregierung weitestgehend vereinheitlicht wurden, sind auch die Prüfungstermine mehr und mehr zentralisiert worden. Fast im ganzen Bundesgebiet gibt es jährlich zwei Prüfungstermine. Im März ist dies der 3. Mittwoch und im Oktober der 2. Mittwoch des Monats.
Unbeschränkt kann bei Nichtbestehen die Prüfung halbjährlich wiederholt werden. Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, so muss auch die schriftliche Prüfung, die weitestgehend im Multiple-Choice-Verfahren abgehalten wird und aus 60-80 Prüfungsfragen besteht, noch einmal absolviert werden. Für die Beantwortung der schriftlichen Fragen stehen den Prüflingen pro Frage durchschnittlich zwei Minuten zur Verfügung.
Bei der mündlichen Prüfung, die circa 45 Minuten dauert, wird dem Prüfling zumeist auch die Lösung einer praktischen Aufgabe abverlangt. Sie wird von einem Amtsarzt abgenommen. Dieser beruft meistens noch einen Heilpraktiker, der bei der Abnahme der Prüfung gutachtlich mitwirkt.
Jede Prüfung wird mittels Prüfungsprotokoll dokumentiert. Die Ergebnisse gehen an das Amt für Öffentliche Ordnung, das hinsichtlich der Heilpraktikerprüfungen als zuständige Behörde fungiert. Die bestandene Prüfung ist Voraussetzung dafür, dass die Erlaubnis erteilt wird, offiziell den Titel “Heilpraktiker” zu führen.
Mittlerweile haben die Kenntnisprüfungen des Gesundheitsamtes einen dermaßen hohen Anforderungsgrad erreicht, dass die durchschnittliche Durchfallquote über 60 Prozent beträgt. Obwohl prinzipiell keine Wiederholungsbegrenzung hinsichtlich einer erneuten Teilnahme an der Prüfung festgelegt ist, wird im Einzelfall erwogen, weitere Anträge zur Prüfungsteilnahme abzulehnen. Hier wird davon ausgegangen, dass Prüfungsabsolventen, die dreimal durchgefallen sind, für den Beruf des Heilpraktikers nicht geeignet sind.
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Die unterschiedlichen Ausbildungsmöglichkeiten
Die Ausbildung zum Heilpraktiker kann von der Dauer her stark variieren. Dies liegt insbesondere daran, dass es die unterschiedlichsten Angebote und Unterrichtsformen gibt. Natürlich ist eine circa 3-jährige Vollzeitmaßnahme am intensivsten. Zudem ist eine Vollzeitmaßnahme der schnellste Weg zum Ziel.
Ebenso kann es jedoch auch Sinn machen, über berufsbegleitende Lehrgänge – entweder in Form von Fernkursen oder an Heilpraktikerschulen – den Heilpraktikerberuf zu erlernen. Dieser Weg wird von all denjenigen gerne genutzt, die ihre momentane berufliche Tätigkeit nicht auf Kosten einer Ausbildung vorzeitig aufgeben wollen. Die berufsbegleitenden Lehrgänge unterliegen keinem Risiko, da die monatlichen Gehaltszahlungen weiterhin in gewohnter Weise zur Verfügung stehen.
Hinsichtlich der zeitlichen Flexibilität zeigen sich die Fernlehrgänge als besonders praktikabel. Sie bieten allen Berufstätigen, die in ihrem Hauptjob zeitlich sehr stark eingebunden sind die Möglichkeit, jede freie Minute daheim zu nutzen, um sich die Ausbildungsinhalte und das erforderliche Wissen für den Beruf des Heilpraktikers anzueignen. Berücksichtigt werden sollte jedoch, dass die Gelegenheit des Austausches mit anderen Studierenden bei einem Fernlehrgang weitestgehend entfällt. Zudem erfordert diese Lernmethode eine hohe Selbstdisziplin.
Welche Unterrichtsform letztendlich gewählt wird, hängt sehr stark von der persönlichen Situation ab. Ob als Vollzeit-, Teilzeit- oder Fernlehrgang, jeder angehende Heilpraktiker sollte darauf achten, dass bei der von ihm gewählten Ausbildungsmethode die Praxis auf keinen Fall zu kurz kommt. Begleitend zur Theorie sollten regelmäßige Praktika in Arztpraxen oder bei praktizierenden Heilpraktikern das theoretische Wissen komplettieren.
Alle, die den Beruf des Heilpraktikers anstreben, sollten sich im Klaren sein, dass – welche Unterrichtsform letztendlich auch gewählt wird – nur ein wirklich umfangreicher medizinischer und heilkundlicher Wissensschatz in Theorie und Praxis zum Bestehen der Prüfung führt.
Inhalte der Heilpraktiker Überprüfung
Inhaltlich erweisen sich die Überprüfungen als sehr umfangreich. Sie beginnen mit der Berufs- und Gesetzeskunde, die die rechtlichen Grenzen der Heilkunde einschließen. Dem Heilpraktiker fehlt es an der ärztlichen Approbation. Somit praktiziert er (verglichen mit einem Arzt), in eingeschränktem Umfang, unterliegt jedoch, genau wie ein Arzt, der Schweigepflicht.
Darüber hinaus benötigt der Heilpraktiker Kenntnisse der Anatomie, der allgemeinen Krankheitslehre, der Versorgung von Notfällen und der Anamneseerhebung. Zudem sollte ein Heilpraktiker unterschiedliche Untersuchungsmethoden kennen. Auch Praxishygiene, Punktions- und Injektionstechniken sollten für angehende Heilpraktiker keine Fremdwörter sein. Ferner muss jeder Heilpraktiker Laborwerte deuten und Volkskrankheiten, Stoffwechsel-, Herz- und Kreislauferkrankungen, ansteckende und degenerative Erkrankungen erkennen können. In all diesen Punkten sind zumindest Grundkenntnisse gefragt.
Die Gefahren und Grenzen therapeutischer und diagnostischer Methoden muss ein Heilpraktiker erkennen und seine Therapien dementsprechend auslegen.
Rechte und Pflichten eines Heilpraktikers
Nach bestandener Prüfung wird die Erlaubnis erteilt, berufsmäßig und gegen Entgelt heilkundlich zu praktizieren. Dies ist einem Heilpraktiker überall möglich. Eröffnet er eine Praxis, muss er einen Nachweis über geeignete Räumlichkeiten zur Ausübung der Heilkunde erbringen. Auch eine Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft ist erforderlich. Darüber hinaus unterliegen Heilpraktiker der Haftpflichtversicherungspflicht.
Die Rechte und Pflichten eines Heilpraktikers sind ähnlich denen eines Arztes gelagert. Neben der bereits erwähnten Schweigepflicht besteht auch für den Heilpraktiker eine Dokumentationspflicht. Er muss also – ebenso wie ein Arzt – eine Patientenkartei führen. Zudem unterliegen alle Heilpraktiker der Sorgfalts- und Aufklärungspflicht. Letztere gilt der Patienteninformation hinsichtlich Diagnosen, Nebenwirkungen, Therapiekosten und Risiken. Der Beruf des Heilpraktikers zählt zu den freien Berufen, somit bedarf die Ausübung keiner Gewerbeanmeldung.
Beitragsbild: 123rf.com – kerdkanno
Dieser Beitrag wurde letztmalig am 09.08.2012 aktualisiert.